Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden oder anderen Abnehmern oder Bestellern (nachfolgend gemeinsam »Kunden« oder »Besteller« oder »Auftraggeber« genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Kunde, insbesondere bei Auftragserteilung oder -bestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt, sie sind verbindlich, können aber bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden jederzeit widerrufen werden. Eine Bestellung durch einen Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Reagieren wir auf ein Angebot bzw. eine Bestellung nicht, kommt hingegen kein Vertrag zustande.
(2) Mündliche Auskünfte und Zusagen von unserer Seite sind nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen.
(3) Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Schriftstücken (Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, etc.) besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Kunde ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unser Schriftstück korrigiert und erneürt werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
(4) Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführte Auftrags-Nr., Kunden-Nr. und Rechnungs-Nr. sind bei Rechnungsbegleichung durch Überweisung oder Scheck sowie in sämtlichem Schriftverkehr des Kunden, der den Auftrag betrifft, anzuführen.
(1) Muster, Modelle, Marken, Proben, Gebinde, Verpackungen, Zeichnungen, Werkzeuge und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns zur Ansicht überlassen werden (im folgenden zusammenfassend »Muster« genannt), bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung weitergegeben werden. Derartige Muster dürfen, soweit es sich nicht um eigens für den Besteller gefertigte Klein- oder Probeserien handelt, nicht zur Herstellung oder Entwicklung eigener oder fremder Erzeugnisse verwendet werden. Die Benutzung unserer Muster, Modelle, Proben u.ä. zu Werbezwecken ist nicht gestattet, es sei denn, wir haben unsere Genehmigung hierzu erteilt.
(2) Alle Muster sind stets unverbindliche Ansichtsmuster, sofern es sich nicht um eigens für den Kunden gefertigte Klein- oder Probeserien handelt. Technische Spezifikationen sind vorbehaltlich einer schriftlichen Bestätigung daher nur als ungefähr anzusehen. Auch bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig.
(3) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der Ware oder Eigenschaftszusicherungen dar, sondern sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(1)Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc., sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche wir keinen Einfluss haben, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
(4) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen in zumutbarem Umfang zulässig, soweit der Besteller bei der Bestellung keine anderslautenden Bestimmungen unter Angabe eines wichtigen Grundes geltend gemacht hat.
(5) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller nicht unzumutbar sind.
(6) GELBAU ist nicht verpflichtet, Ersatzteile, Unterlagen oder Services vorzuhalten. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsbestimmungen bleiben hiervon unberührt. GELBAU ist nicht zu Zertifizierungen verpflichtet. Einseitige Änderungen des Leistungsumfangs durch den Besteller binden GELBAU nicht.
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus besteht kein Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir entscheiden, ob wir den Rücktritt akzeptieren wollen. Im Falle der Akzeptanz des Rücktritts können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(1) Grundsätzlich liefern wir »ab Werk«. Wird vom Kunden der Versand der Ware gewünscht, geschieht dies stets für Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei frachtfreier Abfertigung.
(2) Im Übrigen werden Verpackungen Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Frachtkosten sowie Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen bzw. abzuholen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen (s. auch § 11 Abs. 1).
(2) Bleibt der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Daneben bleiben die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug unberührt.
(1) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackungs- und eventueller Versandkosten.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
(3) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate - bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen jedoch: 6 Wochen - liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Rohstoffpreise oder die sonstigen Kosten, erhöhen sich ferner Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie Frachten oder werden diese neu eingeführt so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt auch, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
(4) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig (Zug-um-Zug), sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich und individualvertraglich vereinbart werden. Etwaige Wechselentgegennahmen bedürfen immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Aufrechnung mit Forderungen, die nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, unzulässig. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich einer Geldforderung gegen eine Geldforderung. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist auch im Übrigen die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen, die nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, unzulässig. Dies gilt nicht für ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB, für welches es bei den gesetzlichen Bestimmungen bleibt.
Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, sofern nicht individualvertraglich ausdrücklich und schriftlich anderweitiges vereinbart ist. Vertragsstrafen jeglicher Art - insbesondere wegen Lieferverzuges - , die der Auftraggeber aufgrund eines von GELBAU verursachten oder zu vertretenden Umstandes an Dritte zu zahlen hat, können nur dann Gegenstand eines Schadensersatzanspruches des Kunden sein, wenn der Kunde auf die Gefahr einer Vertragsstrafe und ihren drohenden Umfang bei Vertragsabschluss schriftlich hingewiesen hat. Schadensersatz und sonstige Rechte wegen Lieferverzuges können nur geltend gemacht werden, wenn GELBAU vom Auftraggeber gemahnt wurde und schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Verzug im Sinne von § 286 BGB tritt - abweichend von dieser gesetzlichen Regelung - mit Ablauf dieser Frist ein. Die Frist muss mindestens eine Woche betragen.
(1) Es gilt die gesetzlich geregelte Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB mit den dort geregelten Rechtsfolgen. Ist zudem ein Mangel erkennbar und wird die Ware dennoch weiterverarbeitet, eingebaut oder sonst wie in Gebrauch genommen, so gilt die Ware -ungeachtet dessen, ob eine Rüge im Sinne des § 377 Absätze 1, 3 und 4 HGB erfolgte - ebenfalls als genehmigt im Sinne des § 377 Absatz 2 HGB, sofern GELBAU nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, dass etwaige Mängelansprüche aufrechterhalten bleiben sollen.
(2) Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, sofern möglich, Nachbesserung. Nach endgültigem Fehlschlagen von Ersatzlieferung oder Nachbesserung sowie im Falle von § 11, Absatz 5 stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Beanstandete Ware kann nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden.
(3) Abweichend von den §§ 438 Abs. 1, Nr. 3 und 634a Abs. 1, Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
(4) Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage und Inbetriebnahme, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel oder wegen bestimmungswidrigen elektrischen und/oder mechanischen Einflüssen entstehen, sofern sie nicht auf ein Verschulden GELBAUs zurückzuführen sind.
(5) Der Auftraggeber hat ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn GELBAU eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Nachlieferung, Beschaffung von Ersatzteilen) bezüglich eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder einer der Parteien nicht mehr zumutbar ist.
(6) Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen eine verschuldensabhängige vertragliche Haftung des Verkäufers oder Bestellers für Schadensersatz vorgesehen ist, gilt folgendes: GELBAU haftet für die Verletzung nicht-vertragswesentlicher Pflichten bei Sach- und Vermögensschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten von GELBAU und ihren Subunternehmern. Im Übrigen ist die Haftung auf typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehende Schäden begrenzt. Bei Verträgen mit Verbrauchern haftet GELBAU jedoch uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Haftungserweiterungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises aus dem Liefervertrag vor.
(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 491 bis 504 BGB Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
(5) Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Einschaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unser Eigentum hinzuweisen.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.
(7) Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.
(2) Gerichtsstand für Kaufleute ist ausschließlich Siegburg. Erfüllungsort ist Niederkassel.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichem Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt.
(4) Vertragliche Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
Version 01.02.2010